Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 10
Immunität des Eigentums und der Vermögenswerte von OFID
(1)Absatz eins,Unbeschadet des Artikels 9 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, als von allen Formen der Beschlagnahme, Requisition, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung befreit.
(2)Absatz 2,Das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme befreit.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40224399