Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 13
Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt der Fonds für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden, hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
NOR12010293
Alte Dokumentnummer
N1198214672P