Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 13
Amtliche Mitteilungen
(1)Absatz eins,Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt OFID für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden, hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Regierung anerkennt das Recht von OFID, zur Erfüllung seiner Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Mitteilungen vorzunehmen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass OFID in Bezug auf Urheberrechte jegliche Gesetze der Republik Österreich oder internationale Übereinkommen, bei denen die Republik Österreich Vertragspartei ist, respektiert.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40224402