Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1982Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Entschädigung ist nicht zu leisten für
Vermögenswerte, die einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden sind und in Durchführung des Briefwechsels 1 und 2 zum Vermögensvertrag österreichischen Personen ins Eigentum übertragen oder übergeben wurden;Vermögenswerte, die einer Maßnahme (Paragraph eins,) unterzogen worden sind und in Durchführung des Briefwechsels 1 und 2 zum Vermögensvertrag österreichischen Personen ins Eigentum übertragen oder übergeben wurden;
Vermögenswerte, die durch das tschechoslowakische Gesetz vom 30. Mai 1953 über die Geldreform, Nr. 41 Slg., betroffen wurden. Dies gilt jedoch nicht für Aktien und Kuxe, wenn diese gemäß dem tschechoslowakischen Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Oktober 1945, Nr. 95 Slg., registriert und hinterlegt worden sind;
Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, die von Kreditunternehmungen im Sinne des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, und von Unternehmen im Sinne des Art. I des Versicherungswiederaufbaugesetzes BGBl. Nr. 185/1955, als Verlust ausgewiesen wurden, wenn sich diese Ansprüche gegen tschechoslowakische Personen richten, deren Vermögenswerte einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden sind;Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, die von Kreditunternehmungen im Sinne des Rekonstruktionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,, und von Unternehmen im Sinne des Artikel römisch eins, des Versicherungswiederaufbaugesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,, als Verlust ausgewiesen wurden, wenn sich diese Ansprüche gegen tschechoslowakische Personen richten, deren Vermögenswerte einer Maßnahme (Paragraph eins,) unterzogen worden sind; Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, wenn sich diese Ansprüche gegen andere als tschechoslowakische Personen richten;
Vermögenswerte, soweit für deren Verlust bereits nach den Gesetzen anderer Staaten eine Leistung erbracht wurde oder ein Anspruch auf eine solche Leistung besteht;
Ansprüche aus Patentrechten, Marken- und Musterschutzrechten.
Schlagworte
Markenschutzrecht
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR12010314
Alte Dokumentnummer
N11982149420