Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 401.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 401.12.198231.12.1986 BGBl. Nr. 549/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,

Entschädigung ist nicht zu leisten für

  1. Ziffer eins
    Vermögenswerte, die einer Maßnahme (Paragraph eins,) unterzogen worden sind und in Durchführung des Briefwechsels 1 und 2 zum Vermögensvertrag österreichischen Personen ins Eigentum übertragen oder übergeben wurden;
  2. Ziffer 2
    Vermögenswerte, die durch das tschechoslowakische Gesetz vom 30. Mai 1953 über die Geldreform, Nr. 41 Slg., betroffen wurden. Dies gilt jedoch nicht für Aktien und Kuxe, wenn diese gemäß dem tschechoslowakischen Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Oktober 1945, Nr. 95 Slg., registriert und hinterlegt worden sind;
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, die von Kreditinstituten im Sinne des Rekonstruktionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,, und von Unternehmen im Sinne des Artikel römisch eins, des Versicherungswiederaufbaugesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,, als Verlust ausgewiesen wurden, wenn sich diese Ansprüche gegen tschechoslowakische Personen richten, deren Vermögenswerte einer Maßnahme (Paragraph eins,) unterzogen worden sind;
    2. Litera b
      Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, wenn sich diese Ansprüche gegen andere als tschechoslowakische Personen richten;
  4. Ziffer 4
    Vermögenswerte, soweit für deren Verlust bereits nach den Gesetzen anderer Staaten eine Leistung erbracht wurde oder ein Anspruch auf eine solche Leistung besteht;
  5. Ziffer 5
    Ansprüche aus Patentrechten, Marken- und Musterschutzrechten.

Schlagworte

Markenschutzrecht

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR40220794