Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Vermögensverluste, welche durch die im § 1 genannten Maßnahmen bewirkt wurden, gelten als am 8. Mai 1945 eingetreten.Vermögensverluste, welche durch die im Paragraph eins, genannten Maßnahmen bewirkt wurden, gelten als am 8. Mai 1945 eingetreten.
(2)Absatz 2,Wurden Vermögenswerte erst nach dem 8. Mai 1945 erworben, so gilt ihr Verlust als an jenem Tag eingetreten, an dem der Erwerb erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008384
alte Dokumentnummer
N11975149410