Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1982Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Vermögenswerte, die auf eine Weise erworben worden sind, welche nach der österreichischen Rechtsordnung eine nichtige Vermögensentziehung dargestellt hätte;
Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Förderungen aller Art, die für oder im Auftrage des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen oder deutscher Personen in der Tschechoslowakei bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges erbracht worden oder entstanden sind. Unter deutschen Personen sind deutsche physische und juristische Personen zu verstehen;
Ansprüche aus Schuldverschreibungen jeglicher Art, die in der Tschechoslowakei emittiert worden sind und auf Reichsmark lauten;
Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen Einlösung der vom tschechoslowakischen Staat, von Gebietskörperschaften und von Unternehmungen im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgegebenen Fremdwährungsanleihen herrühren;
Ansprüche aus dem Bereich der Sozialversicherung.
Schlagworte
Obligation, Anleihe
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12010313
alte Dokumentnummer
N11982149400