Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.12.1982 — BGBl. Nr. 549/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.12.1982 BGBl. Nr. 549/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1982BGBl. Nr. 549/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Vermögenswerte, die auf eine Weise erworben worden sind, welche nach der österreichischen Rechtsordnung eine nichtige Vermögensentziehung dargestellt hätte;
  2. Ziffer 2
    Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Förderungen aller Art, die für oder im Auftrage des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen oder deutscher Personen in der Tschechoslowakei bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges erbracht worden oder entstanden sind. Unter deutschen Personen sind deutsche physische und juristische Personen zu verstehen;
  3. Ziffer 3
    Ansprüche aus Schuldverschreibungen jeglicher Art, die in der Tschechoslowakei emittiert worden sind und auf Reichsmark lauten;
  4. Ziffer 4
    Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen Einlösung der vom tschechoslowakischen Staat, von Gebietskörperschaften und von Unternehmungen im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgegebenen Fremdwährungsanleihen herrühren;
  5. Ziffer 5
    Ansprüche aus dem Bereich der Sozialversicherung.

Schlagworte

Obligation, Anleihe

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12010313

alte Dokumentnummer

N11982149400