Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Entschädigung ist österreichischen Personen zu leisten, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigte), wenn sie
als physische Personen am 27. April 1945 und am 19. Dezember 1974 österreichische Staatsbürger waren oder
als juristische Personen an den in Z 1 genannten Tagen den Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.als juristische Personen an den in Ziffer eins, genannten Tagen den Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
(2)Absatz 2,Hat vor dem Tag des Vermögensverlustes (§ 3) eine Rechtsnachfolge von Todes wegen stattgefunden, so ist der Verlust so anzusehen, als wäre er bereits im Vermögen des Rechtsnachfolgers eingetreten.Hat vor dem Tag des Vermögensverlustes (Paragraph 3,) eine Rechtsnachfolge von Todes wegen stattgefunden, so ist der Verlust so anzusehen, als wäre er bereits im Vermögen des Rechtsnachfolgers eingetreten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008385
alte Dokumentnummer
N11975149430