Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1983Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbständig
wahrzunehmen sind
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die nicht der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig besorgt.
(2)Absatz 2,Der für die Behandlung nach der Geschäftsverteilung zuständige Volksanwalt hat von der beabsichtigten Enderledigung die beiden anderen Volksanwälte rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung für seine Vertretung zu sorgen; eine Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.
(4)Absatz 4,Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011
Dokumentnummer
NOR12010650
Alte Dokumentnummer
N11983173970