Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1983 bis 10.06.1987 — BGBl. Nr. 392/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 911.06.198703.05.1988 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988
§ 901.07.198310.06.1987 BGBl. Nr. 392/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1983,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 392/1983

Außerkrafttretensdatum

10.06.1987

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbständig

wahrzunehmen sind

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die nicht der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig besorgt.
  2. Absatz 2,Der für die Behandlung nach der Geschäftsverteilung zuständige Volksanwalt hat von der beabsichtigten Enderledigung die beiden anderen Volksanwälte rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung für seine Vertretung zu sorgen; eine Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.
  4. Absatz 4,Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011

Gesetzesnummer

10000769

Dokumentnummer

NOR12010650

Alte Dokumentnummer

N11983173970