Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
11.06.1987
Außerkrafttretensdatum
03.05.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbständig
wahrzunehmen sind
§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig besorgt. Paragraph 9, (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig besorgt.
(2)Absatz 2,Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung für seine Vertretung zu sorgen; eine Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.
(3)Absatz 3,Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12011972
Alte Dokumentnummer
N11987191230