Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
26.11.1983 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 574/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute09.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 187/2013
§ 701.01.201008.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 726.11.198331.12.2009 BGBl. Nr. 574/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entwicklungshelfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 574/1983

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.11.1983BGBl. Nr. 574/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender Ehegatten und Kinder (Paragraph 8, Absatz 5,) für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Die zusätzliche Versicherung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      für allfällig mitreisende Ehegatten: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation abzuschließen.
  4. Absatz 4,Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gemäß Absatz eins und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gemäß Absatz 3, nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender Ehegatten und Kinder zu tragen.

Schlagworte

Privathaftpflichtversicherung, Ablebensversicherung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2010

Gesetzesnummer

10000771

Dokumentnummer

NOR12010665

alte Dokumentnummer

N11983174630