Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungshelfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 574/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender Ehegatten und Kinder (§ 8 Abs. 5) für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender Ehegatten und Kinder (Paragraph 8, Absatz 5,) für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu beinhalten:Die zusätzliche Versicherung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu beinhalten:
Für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;Für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins,;
für allfällig mitreisende Ehegatten: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;für allfällig mitreisende Ehegatten: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins,;
für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1.für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3,Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation abzuschließen.
(4)Absatz 4,Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender Ehegatten und Kinder zu tragen.Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gemäß Absatz eins und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gemäß Absatz 3, nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender Ehegatten und Kinder zu tragen.
Schlagworte
Privathaftpflichtversicherung, Ablebensversicherung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2010
Dokumentnummer
NOR12010665
alte Dokumentnummer
N11983174630