Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 09.08.2013 — BGBl. I Nr. 187/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute09.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 187/2013
§ 701.01.201008.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 726.11.198331.12.2009 BGBl. Nr. 574/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshelfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.08.2013BGBl. I Nr. 187/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich oder einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer vereinbart und ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.“
  2. Absatz 2,Die zusätzliche Versicherung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit keinem Einkommen oder einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags nicht übersteigt: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit mehr als geringfügigem Einkommen: Ablebensversicherung mit einer gegenüber der vereinbarten Höhe der Versicherungssumme gemäß Absatz eins, reduzierten Versicherungssumme;
    4. Ziffer 4
      für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation abzuschließen.
  4. Absatz 4,Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Absatz eins, und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Absatz 3, nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner zu tragen.

Schlagworte

Privathaftpflichtversicherung, Ablebensversicherung

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10000771

Dokumentnummer

NOR40155244

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/574/P7/NOR40155244