Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshelfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 6a.Paragraph 6 a,
Ist die Fachkraft arbeitsunfähig und befindet sich zur Behandlung in ihrem Heimatland, so behält sie während dieser Zeit, längstens aber bis zum Ende ihres Einsatzvertrages, den Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes gemäß § 4 Z 3. Ist die Fachkraft arbeitsunfähig und befindet sich zur Behandlung in ihrem Heimatland, so behält sie während dieser Zeit, längstens aber bis zum Ende ihres Einsatzvertrages, den Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40155251