Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 25
Interessengemeinschaft
(1) Haben mehrere Parteien ein gemeinschaftliches Interesse, so werden sie für die Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels als eine Partei angesehen. Der Präsident des Gerichtshofes fordert sie in diesem Fall auf, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad hoc gemäß Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter. Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der gewählten Richter bestimmt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen.
(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.
Dokumentnummer
NOR12010710
Alte Dokumentnummer
N1198411158T