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Art. 25

Fassungen
01.01.1983 bis 30.05.1991 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2531.05.199131.10.1998 § → § BGBl. Nr. 578/1991 · aufgehoben
Art. 2501.01.198330.05.1991 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

30.05.1991danach: BGBl. Nr. 578/1991

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 25

Interessengemeinschaft

(1) Haben mehrere Parteien ein gemeinschaftliches Interesse, so werden sie für die Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels als eine Partei angesehen. Der Präsident des Gerichtshofes fordert sie in diesem Fall auf, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad hoc gemäß Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter. Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der gewählten Richter bestimmt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen.

(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010710

Alte Dokumentnummer

N1198411158T