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Art. 25

Fassungen
31.05.1991 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 578/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2531.05.199131.10.1998 § → § BGBl. Nr. 578/1991 · aufgehoben
Art. 2501.01.198330.05.1991 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1991,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

31.05.1991BGBl. Nr. 578/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 25

Interessengemeinschaft

(1) Haben mehrere Parteien ein gemeinschaftliches Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofes in diesem Fall auffordern, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad hoc gemäß Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter. Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der gewählten Richter bestimmt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen.

(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12013628

Alte Dokumentnummer

N1199117466J