Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 36
Vorläufige Maßnahmen
(1) Bis zur Bildung der Kammer kann der Präsident des Gerichtshofes auf Antrag einer Partei, der Kommission, des Beschwerdeführers, jeder sonstigen betroffenen Person oder von sich aus die Parteien auf die vorläufigen Maßnahmen hinweisen, deren Annahme durch sie empfehlenswert ist. Ist die Kammer gebildet, so steht diese Befugnis ihr selbst oder, wenn sie nicht tagt, ihrem Präsidenten zu.
(2) Der Hinweis auf diese Maßnahmen wird unverzüglich dem Ministerkomitee zur Kenntnis gebracht.
Dokumentnummer
NOR12010721
Alte Dokumentnummer
N1198411169T