Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1990Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 36
Vorläufige Maßnahmen
(1)Absatz eins,Bis zur Bildung der Kammer kann der Präsident des Gerichtshofes auf Antrag einer Partei, der Kommission, des Beschwerdeführers, jeder sonstigen betroffenen Person oder von sich aus jede Partei und gegebenenfalls den Beschwerdeführer auf die vorläufigen Maßnahmen hinweisen, deren Annahme durch sie empfehlenswert ist. Ist die Kammer gebildet, so steht diese Befugnis ihr selbst oder, wenn sie nicht tagt, ihrem Präsidenten zu. Der Hinweis auf diese Maßnahmen wird unverzüglich dem Ministerkomitee zur Kenntnis gebracht.
(2)Absatz 2,Hat die Kommission gemäß Art. 36 ihrer Verfahrensordnung eine vorläufige Maßnahme als wünschenswert bezeichnet, so bleibt sie für die Parteien und gegebenenfalls den Beschwerdeführer, auch nachdem der Fall vor den Gerichtshof gebracht worden ist, weiterhin empfohlen, es sei denn, der Präsident oder die Kammer entscheidet anders oder bis Abs. 1 dieses Artikels angewendet wird.Hat die Kommission gemäß Artikel 36, ihrer Verfahrensordnung eine vorläufige Maßnahme als wünschenswert bezeichnet, so bleibt sie für die Parteien und gegebenenfalls den Beschwerdeführer, auch nachdem der Fall vor den Gerichtshof gebracht worden ist, weiterhin empfohlen, es sei denn, der Präsident oder die Kammer entscheidet anders oder bis Absatz eins, dieses Artikels angewendet wird.
Dokumentnummer
NOR12013108
Alte Dokumentnummer
N1199010682H