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Art. 36

Fassungen
01.04.1989 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 25/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3601.04.198931.10.1998 § → § BGBl. Nr. 25/1990 · aufgehoben
Art. 3601.01.198331.03.1989 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1990,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 25/1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 36

Vorläufige Maßnahmen

  1. Absatz eins,Bis zur Bildung der Kammer kann der Präsident des Gerichtshofes auf Antrag einer Partei, der Kommission, des Beschwerdeführers, jeder sonstigen betroffenen Person oder von sich aus jede Partei und gegebenenfalls den Beschwerdeführer auf die vorläufigen Maßnahmen hinweisen, deren Annahme durch sie empfehlenswert ist. Ist die Kammer gebildet, so steht diese Befugnis ihr selbst oder, wenn sie nicht tagt, ihrem Präsidenten zu. Der Hinweis auf diese Maßnahmen wird unverzüglich dem Ministerkomitee zur Kenntnis gebracht.
  2. Absatz 2,Hat die Kommission gemäß Artikel 36, ihrer Verfahrensordnung eine vorläufige Maßnahme als wünschenswert bezeichnet, so bleibt sie für die Parteien und gegebenenfalls den Beschwerdeführer, auch nachdem der Fall vor den Gerichtshof gebracht worden ist, weiterhin empfohlen, es sei denn, der Präsident oder die Kammer entscheidet anders oder bis Absatz eins, dieses Artikels angewendet wird.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12013108

Alte Dokumentnummer

N1199010682H