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Art. 59a B-VG

Fassungen
26.05.1984 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 203/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 59a heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 59a01.08.199631.12.2003 § → § BGBl. Nr. 392/1996
Art. 59a26.05.198431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 203/1984
Art. 59a01.01.198425.05.1984 BGBl. Nr. 611/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1984,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59 a

Inkrafttretensdatum

26.05.1984BGBl. Nr. 203/1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 392/1996

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 59 a, (1) Öffentlichen Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Nationalrat bewerben oder wenn sie zu Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden, die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 25 vH zu kürzen.

(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.

(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlichen Bediensteten, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlichen Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Absatz eins, wären.

(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlichen Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Präsident des Nationalrates oder der Vorsitzende des Bundesrates zu hören ist.

Schlagworte

öffentlich Bediensteter, öffentlicher Bediensteter, Wahlkampf, Nationalratsmandat, Nationalratssitz, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Bundesratsmitglied, Dienstbezug, Dienstrecht, Nationalratspräsident, Bundesratsvorsitzender

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010779

Alte Dokumentnummer

N1198412155T