Rechtstracker.at

§ 3 PubFG

Fassungen
21.09.1984 bis 31.12.1985 — BGBl. Nr. 369/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 301.07.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 325.07.200630.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 321.08.200324.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 301.01.200020.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 301.01.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 311.05.199131.12.1997 § → § BGBl. Nr. 239/1991
§ 301.01.198610.05.1991 § → § BGBl. Nr. 562/1985
§ 321.09.198431.12.1985 BGBl. Nr. 369/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.09.1984BGBl. Nr. 369/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985danach: BGBl. Nr. 562/1985

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im Paragraph eins, Absatz eins, aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.
  2. Absatz 2,Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Finanzen sowie je zwei Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien an.
  3. Absatz 3,Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung über die Festsetzung des Zusatzbetrages und vor einem Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit gemäß Absatz eins, ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 4,Dem Beirat obliegt auch die Erstellung von Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Rechtsträger im Sinne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, niedergelegten Ziele. Der Beirat gibt weiters auf Antrag eines Rechtsträgers oder des Vorsitzenden Gutachten darüber ab, ob eine bestimmte Tätigkeit des Rechtsträgers den genannten Zielen entspricht. Der Beirat hat solche Gutachten mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
  5. Absatz 5,Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Bundeskanzler einberufen. Das nähere Verfahren ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR12010872

alte Dokumentnummer

N11984176200