Rechtstracker.at

§ 3 PubFG

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 40/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 301.07.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 325.07.200630.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 321.08.200324.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 301.01.200020.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 301.01.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 311.05.199131.12.1997 § → § BGBl. Nr. 239/1991
§ 301.01.198610.05.1991 § → § BGBl. Nr. 562/1985
§ 321.09.198431.12.1985 BGBl. Nr. 369/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. I Nr. 40/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im Paragraph eins, Absatz eins, aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.
  2. Absatz 2,Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an.
  3. Absatz 3,Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung über die Festsetzung des Zusatzbetrages sowie der zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit und vor einem Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit gemäß Paragraph eins, ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 4,Dem Beirat obliegt auch die Erstellung von Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Rechtsträger im Sinne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, niedergelegten Ziele. Der Beirat gibt weiters auf Antrag eines Rechtsträgers oder des Vorsitzenden Gutachten darüber ab, ob eine bestimmte Tätigkeit des Rechtsträgers den genannten Zielen entspricht. Der Beirat hat solche Gutachten mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
  5. Absatz 5,Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Bundeskanzler einberufen. Das nähere Verfahren ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR40162274