Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Publizistikförderungsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1984Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Verlegern periodischer Druckschriften, deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (§ 9) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundsfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Abs. 4 und 5 - Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 8)Verlegern periodischer Druckschriften, deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (Paragraph 9,) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundsfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Absatz 4 und 5 - Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) (2)Absatz 2,Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 9)Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,) (3)Absatz 3,(Entfällt; BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 10)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,) (4)Absatz 4,Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Abs. 2 zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 11)Sollte der Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Absatz 2, zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,) (5)Absatz 5,Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 12)Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,) (6)Absatz 6,§ 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12010879
alte Dokumentnummer
N11984176270