Rechtstracker.at

§ 10 PubFG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 136/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 136/2003
§ 1031.01.199831.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 35/1998
§ 1021.09.198430.01.1998 BGBl. Nr. 369/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 136/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß Paragraph 9, eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Absatz 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.
  2. Absatz 2,Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist.
  3. Absatz 3,(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
  4. Absatz 4,Sollte der Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Absatz 2, zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.
  5. Absatz 5,Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden.
  6. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR40048071