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Art. 16 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 214/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.01.198531.12.1987 BGBl. Nr. 214/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1985,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 214/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 16

Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds

  1. Absatz eins,Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
  2. Absatz 2,Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.
  4. Absatz 4,Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, FAG 1985 zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011067

Alte Dokumentnummer

N1198512640R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/214/A16/NOR12011067