Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Zurückweisung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2)Absatz 2,Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.Beschwerden, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
(3)Absatz 3,Ein Beschluß nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Ein Beschluß nach Absatz eins, ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Schlagworte
Öffentlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12011219
Alte Dokumentnummer
N11985178760