Rechtstracker.at

§ 34 VwGG

Fassungen
01.03.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 33/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 2/2021
§ 3401.01.201430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 3401.03.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 3401.07.200828.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 4/2008
§ 3401.08.200430.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 89/2004
§ 3401.09.199731.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 88/1997
§ 3405.01.198531.08.1997 BGBl. Nr. 10/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 33/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Zurückweisung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Beschwerden, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.
  3. Absatz 3,Ein Beschluss nach Absatz eins, ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
  4. Absatz 4,Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Öffentlichkeit

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148067