Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
(2)Absatz 2,Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Bescheid, daß die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
(3)Absatz 3,In allen übrigen Fällen, in denen sich die Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten.
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 6)Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
Schlagworte
Öffentlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12011220
Alte Dokumentnummer
N11985178770