Rechtstracker.at

§ 35 VwGG

Fassungen
01.03.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 33/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 2/2021
§ 3501.01.201430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 3501.03.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 3505.01.198528.02.2013 BGBl. Nr. 10/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 33/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vorverfahren

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Beschwerden, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Bescheid, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
  3. Absatz 3,In allen übrigen Fällen, in denen sich die Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten.

Schlagworte

Öffentlichkeit

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148068