Rechtstracker.at

§ 26 ASGG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 104/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 624/1994
§ 2601.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 104/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 104/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 624/1994

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Anzahl der zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter

Paragraph 26, (1) Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):

  1. Ziffer eins
    für die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
  2. Ziffer 2
    für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
  3. Ziffer 3
    für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
  4. Ziffer 4
    für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
  5. Ziffer 5
    für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.

(2) Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.

(3) Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.

Schlagworte

Absprachen der Wahlberechtigten

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011286

alte Dokumentnummer

N11985179560