Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Anzahl der zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter
§ 26. (1) Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden): Paragraph 26, (1) Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):
für die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
(2) Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.
(3) Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.
Schlagworte
Absprachen der Wahlberechtigten
Dokumentnummer
NOR12011286
alte Dokumentnummer
N11985179560