Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):
für die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
(2)Absatz 2,Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.
(3)Absatz 3,Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.
(4)Absatz 4,Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (§ 12 Abs. 1), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (Paragraph 12, Absatz eins,), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.
Anmerkung
Zum Abs. 4 siehe auch § 37 Abs. 2
Schlagworte
Absprachen der Wahlberechtigten, Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12015032
alte Dokumentnummer
N1199439801J