Rechtstracker.at

§ 2 AuslEG

Fassungen
01.04.1986 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 73/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.199030.06.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001
§ 201.04.198630.06.1990 BGBl. Nr. 73/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 73/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

AuslEG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 2, (1) Wehrpflichtige können sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und von diesem evident zu halten.

  1. Absatz 2,Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, gemeldet haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, einberufen werden.
  2. Absatz 3,Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und muß bei diesem spätestens bis zum Einberufungstermin eingelangt sein. Mit ihrem Einlangen tritt der Einberufungsbefehl außer Kraft.
  3. Absatz 4,Vor der Einberufung ist die Dienstfähigkeit des Wehrpflichtigen auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen.

Gesetzesnummer

10000404

Dokumentnummer

NOR12011537

Alte Dokumentnummer

N11986129130