Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1986Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 2. (1) Wehrpflichtige können sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und von diesem evident zu halten.Paragraph 2, (1) Wehrpflichtige können sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und von diesem evident zu halten.
(2)Absatz 2,Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen werden.Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, gemeldet haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, einberufen werden.
(3)Absatz 3,Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und muß bei diesem spätestens bis zum Einberufungstermin eingelangt sein. Mit ihrem Einlangen tritt der Einberufungsbefehl außer Kraft.
(4)Absatz 4,Vor der Einberufung ist die Dienstfähigkeit des Wehrpflichtigen auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12011537
Alte Dokumentnummer
N11986129130