Rechtstracker.at

§ 2 AuslEG

Fassungen
01.07.1990 bis 30.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.199030.06.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001
§ 201.04.198630.06.1990 BGBl. Nr. 73/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001

Abkürzung

AuslEG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 2, (1) Wehrpflichtige können sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und von diesem evident zu halten.

  1. Absatz 2,Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, gemeldet haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, einberufen werden.
  2. Absatz 3,Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufstermin vorangegangenen Tages eingelangt ist. Mit ihrem Einlangen tritt der Einberufungsbefehl außer Kraft.
  3. Absatz 4,Vor der Einberufung ist die Dienstfähigkeit des Wehrpflichtigen auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen.

Gesetzesnummer

10000404

Dokumentnummer

NOR12013234

Alte Dokumentnummer

N1199011300H