Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.04.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, sind der II. Abschnitt – ausgenommen § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 –, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, leisten, sind der römisch zwei. Abschnitt – ausgenommen Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 –, ferner Paragraph 13 und Paragraph 15, Absatz 3, sowie der römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), Bundesgesetzblatt Nr. 87, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst nach Abs. 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird ausWehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst nach Absatz eins, leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
der Auslandseinsatzzulage.
(3)Absatz 3,Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:
Dienstgrad | Hundertsatz | des Gehaltsansatzes nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagendes Gehaltsansatzes nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen |
Wehrmann | 116 | E/III/1 |
Gefreiter | 118 | E/III/1 |
Korporal | 119 | E/III/1 |
Zugsführer | 120 | E/III/1 |
Wachtmeister | 119 | D/III/1 |
Oberwachtmeister | 121 | D/III/1 |
Stabswachtmeister | 122 | D/III/1 |
Oberstabswachtmeister | 132 | D/III/1 |
Offiziersstellvertreter | 132 | C/III/1 |
Vizeleutnant | 139 | C/III/1 |
Leutnant | 119 | B/III/1 |
Oberleutnant | 123 | B/III/1 |
Hauptmann | 86 | B/V/2 |
Major | 99 | B/V/2 |
Oberstleutnant | 110 | B/V/2 |
Oberst | 130 | B/V/2 |
Brigadier | 165 | B/V/2 |
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Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Abs. 1 leisten, ist unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999, zu bemessen.Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Absatz eins, leisten, ist unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zu bemessen. (5)Absatz 5,Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Absatz 2, nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.
(7)Absatz 7,Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(8)Absatz 8,Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der § 45 HGG sinngemäß anzuwenden.Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der Paragraph 45, HGG sinngemäß anzuwenden.
(9)Absatz 9,Die Pfändbarkeit der nach Abs. 2 gebührenden Geldleistung richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Die Pfändbarkeit der nach Absatz 2, gebührenden Geldleistung richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. (10)Absatz 10,Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt.Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Absatz 5, bleibt jedoch unberührt.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Arzt, Seelsorger, Bank, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 87/1985
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12017529
Alte Dokumentnummer
N1199958238L