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§ 3 AuslEG

Fassungen
01.04.1986 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 73/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.199930.06.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001
§ 301.01.199831.03.1999 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 301.03.199231.12.1997 § → § BGBl. Nr. 628/1991
§ 301.07.199029.02.1992 § → § BGBl. Nr. 328/1990
§ 301.04.198630.06.1990 BGBl. Nr. 73/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 73/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990danach: BGBl. Nr. 328/1990

Abkürzung

AuslEG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, leisten, sind der römisch zwei. Abschnitt – ausgenommen Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 –, ferner Paragraph 13 und Paragraph 15, Absatz 3, sowie der römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Absatz 3,) und der Auslandseinsatzzulage (Absatz 4,) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.
  3. Absatz 3,Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:

Dienstgrad

Hundertsatz

des Gehaltsansatzes nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen

Wehrmann

102

E/III/1

Gefreiter

103

E/III/1

Korporal

104

E/III/1

Zugsführer

105

E/III/1

Wachtmeister

104

D/III/1

Oberwachtmeister

106

D/III/1

Stabswachtmeister

108

D/III/1

Oberstabswachtmeister

127

D/III/1

Offiziersstellvertreter

126

C/III/1

Vizeleutnant

134

C/III/1

Leutnant

116

B/III/1

Oberleutnant

120

B/III/1

Hauptmann

83

B/V/2

Major

96

B/V/2

Oberstleutnant

107

B/V/2

Oberst

124

B/V/2

Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 4,Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,, zu bemessen.
  2. Absatz 5,Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Offiziersfunktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Offiziersfunktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Offiziersfunktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Offiziersfunktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 6,Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Absatz 2, nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.
  4. Absatz 7,Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
  5. Absatz 8,Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der Paragraph 45, des Heeresgebührengesetzes 1985 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 9,Die nach Absatz 2, gebührende Geldleistung ist einem Arbeitseinkommen im Sinne des Paragraph eins, des Lohnpfändungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 450, gleichgestellt.
  7. Absatz 10,Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, in einer Offiziersfunktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren Dienstgrades erfordert, als jener, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad verliehen werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem verliehenen höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; Absatz 5, bleibt jedoch unberührt.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 73/1986, Art. II

Schlagworte

Arzt, Seelsorger, Bank, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 87/1985

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000404

Dokumentnummer

NOR12011538

Alte Dokumentnummer

N11986129140

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/233/P3/NOR12011538