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§ 3 AuslEG

Fassungen
01.04.1999 bis 30.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.199930.06.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001
§ 301.01.199831.03.1999 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 301.03.199231.12.1997 § → § BGBl. Nr. 628/1991
§ 301.07.199029.02.1992 § → § BGBl. Nr. 328/1990
§ 301.04.198630.06.1990 BGBl. Nr. 73/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001

Abkürzung

AuslEG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, leisten, sind der römisch zwei. Abschnitt – ausgenommen Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 –, ferner Paragraph 13 und Paragraph 15, Absatz 3, sowie der römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), Bundesgesetzblatt Nr. 87, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst nach Absatz eins, leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
    1. Ziffer eins
      dem Grundbetrag und
    2. Ziffer 2
      der Auslandseinsatzzulage.
  3. Absatz 3,Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:

Dienstgrad

Hundertsatz

des Gehaltsansatzes nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen

Wehrmann

116

E/III/1

Gefreiter

118

E/III/1

Korporal

119

E/III/1

Zugsführer

120

E/III/1

Wachtmeister

119

D/III/1

Oberwachtmeister

121

D/III/1

Stabswachtmeister

122

D/III/1

Oberstabswachtmeister

132

D/III/1

Offiziersstellvertreter

132

C/III/1

Vizeleutnant

139

C/III/1

Leutnant

119

B/III/1

Oberleutnant

123

B/III/1

Hauptmann

86

B/V/2

Major

99

B/V/2

Oberstleutnant

110

B/V/2

Oberst

130

B/V/2

Brigadier

165

B/V/2

Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 4,Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Absatz eins, leisten, ist unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zu bemessen.
  2. Absatz 5,Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 6,Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Absatz 2, nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.
  4. Absatz 7,Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
  5. Absatz 8,Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der Paragraph 45, HGG sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 9,Die Pfändbarkeit der nach Absatz 2, gebührenden Geldleistung richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
  7. Absatz 10,Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Absatz 5, bleibt jedoch unberührt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Arzt, Seelsorger, Bank, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 87/1985

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000404

Dokumentnummer

NOR12017529

Alte Dokumentnummer

N1199958238L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/233/P3/NOR12017529