Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 148dArtikel 148 d
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Art. 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Artikel 148 d, Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Schlagworte
Bericht, Jahresbericht, Volksanwaltschaftsbericht, Tätigkeitsbericht,
Budgetgesetz, Ausschuß, Unterausschuß, Nationalratsausschuß,
Anhörungsrecht, Rederecht, Geschäftsordnungsgesetz
Dokumentnummer
NOR12011584
Alte Dokumentnummer
N1198614042R