Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14Artikel eins, Paragraph 14
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Berichte
§ 14. (1) Berichte nach § 8 StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Behördenleiters.Paragraph 14, (1) Berichte nach Paragraph 8, StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Behördenleiters.
(2)Absatz 2,Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.
(3)Absatz 3,Einem Bericht sind der Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages) anzuschließen.
(4)Absatz 4,In die gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.In die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (§ 8 Abs. 1 StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des § 8 Abs. 3 StAG zu erstatten. Abs. 2 gilt entsprechend.Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (Paragraph 8, Absatz eins, StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des Paragraph 8, Absatz 3, StAG zu erstatten. Absatz 2, gilt entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12011598
Alte Dokumentnummer
N1198614542S