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Art. 1 § 14 DV-StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 14 heute01.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 1401.01.200831.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 1401.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 396/2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Berichte

Paragraph 14, (1) Berichte nach Paragraph 8, StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Behördenleiters.

  1. Absatz 2,Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.
  2. Absatz 3,Einem Bericht sind der Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages) anzuschließen.
  3. Absatz 4,In die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.
  4. Absatz 5,Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (Paragraph 8, Absatz eins, StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des Paragraph 8, Absatz 3, StAG zu erstatten. Absatz 2, gilt entsprechend.

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011598

Alte Dokumentnummer

N1198614542S