Rechtstracker.at

Art. 1 § 14 DV-StAG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 396/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 14 heute01.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 1401.01.200831.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 1401.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 396/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. II Nr. 388/2015

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Berichte

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Berichte nach Paragraphen 8 und 8 a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Leiters der Staatsanwaltschaft.
  2. Absatz 2,Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung nach Rücksprache mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.
  3. Absatz 3,Einem Bericht sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages) anzuschließen.
  4. Absatz 4,In die gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 8 a Absatz 2, StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (Paragraphen 8, Absatz eins und 8 a Absatz 2, StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des Paragraph 8, Absatz 3, StAG zu erstatten. Absatz 2, gilt entsprechend.

Anmerkung

Z 15 lit. d der Novelle BGBl. II Nr. 396/2007 lautet: „im Abs. 4 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 StAG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG“ ersetzt.". Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „§ 8 Abs. 1 erster Satz StAG“.

Schlagworte

Ermittlungsakt

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094318