Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14Artikel eins, Paragraph 14
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Berichte
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Berichte nach §§ 8 und 8a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Leiters der Staatsanwaltschaft.Berichte nach Paragraphen 8 und 8 a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Leiters der Staatsanwaltschaft.
(2)Absatz 2,Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung nach Rücksprache mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.
(3)Absatz 3,Einem Bericht sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages) anzuschließen.
(4)Absatz 4,In die gemäß §§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.In die gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 8 a Absatz 2, StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (§§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des § 8 Abs. 3 StAG zu erstatten. Abs. 2 gilt entsprechend.Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (Paragraphen 8, Absatz eins und 8 a Absatz 2, StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des Paragraph 8, Absatz 3, StAG zu erstatten. Absatz 2, gilt entsprechend.
Anmerkung
Z 15 lit. d der Novelle BGBl. II Nr. 396/2007 lautet: „im Abs. 4 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 StAG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG“ ersetzt.". Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „§ 8 Abs. 1 erster Satz StAG“.
Schlagworte
Ermittlungsakt
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40094318