Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 16Artikel eins, Paragraph 16
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
VIERTER ABSCHNITT
Innerbehördlicher Geschäftsgang
Tagebuch
§ 16. (1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft'' und „Bericht'' zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A'' (Auslieferungssachen), „J'' (Jugendstrafsachen), „Med'' (Mediensachen), „Mil'' (Militärstrafsachen), „SG'' (Suchtgiftstrafsachen), zulässig.Paragraph 16, (1) Das gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft'' und „Bericht'' zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A'' (Auslieferungssachen), „J'' (Jugendstrafsachen), „Med'' (Mediensachen), „Mil'' (Militärstrafsachen), „SG'' (Suchtgiftstrafsachen), zulässig.
(2)Absatz 2,Im Tagebuch sind das Einlangen und der Gegenstand jedes den Straffall betreffenden Schriftstückes sowie das Einlangen des Strafaktes und die getroffene Verfügung unter Beisetzung des Datums anzumerken.
(3)Absatz 3,Alle Eintragungen in der Verfügungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppen- oder Behördenleiter zu unterzeichnen.
Schlagworte
Haftsache, Gruppenleiter
Dokumentnummer
NOR12011600
Alte Dokumentnummer
N1198614544S