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Art. 1 § 16 DV-StAG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.09.2010 — BGBl. II Nr. 396/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 16 heute01.10.2010 § → § BGBl. II Nr. 300/2010
Art. 1 § 1601.01.200830.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 1601.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 396/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010danach: BGBl. II Nr. 300/2010

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

VIERTER ABSCHNITT

Innerbehördlicher Geschäftsgang

Tagebuch

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft” und „Bericht” zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A” (Auslieferungssachen), „J” (Jugendstrafsachen), „Med” (Mediensachen), „Mil” (Militärstrafsachen), „SM“ (Suchtmittelstrafsachen), zulässig.
  2. Absatz 2,Abgesehen von den gemäß Paragraph 34, StAG erforderlichen Angaben, sind in das Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und des Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).
  3. Absatz 3,Alle Eintragungen in der Anordnungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppenleiter oder Leiter der Staatsanwaltschaft zu unterzeichnen. Erledigungsentwürfe sind dem mit der Revision betrauten Organ im Tagebuch vorzulegen; die von ihm gefertigte Urschrift ist zum Ermittlungsakt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen) zu nehmen.

Schlagworte

Haftsache, Ermittlungsakt, Anordnungsbogen

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094322