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Art. 1 § 26 DV-StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26 heute28.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 2601.01.200827.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 2601.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 396/2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Stampiglien

Paragraph 26, (1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.

  1. Absatz 2,In folgenden Fällen ist die Verwendung von Stampiglien vorgeschrieben:
    1. Ziffer eins
      für die Unterfertigung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      für den Eingangsvermerk (Paragraphen 102, ff. Geo.) und
    3. Ziffer 3
      für den Abfertigungsvermerk (Paragraph 134, Geo.).
  2. Absatz 3,Beim Beglaubigungsvermerk (Paragraph 431, Geo.) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
  3. Absatz 4,Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
  4. Absatz 5,Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Sie haben jedenfalls den Vor- und den Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Vorsteher der Geschäftsstelle'' („ .... Leiter der Geschäftsabteilung'') zu enthalten.
  5. Absatz 6,Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen staatsanwaltschaftlichen Behörde ernannt oder ihr für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien dieser Behörde zu übersenden. Scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die Stampiglien zu vernichten.
  6. Absatz 7,Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft ist in einem Buch oder Heft eine vollständige Sammlung der Abdrucke aller in Verwendung stehenden Stampiglien laufend zu führen und jährlich zu erneuern.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011610

Alte Dokumentnummer

N1198614554S