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Art. 1 § 26 DV-StAG

Fassungen
01.01.2008 bis 27.11.2015 — BGBl. II Nr. 396/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26 heute28.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 2601.01.200827.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 2601.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 396/2007

Außerkrafttretensdatum

27.11.2015danach: BGBl. II Nr. 388/2015

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Stampiglien

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.
  2. Absatz 2,In folgenden Fällen ist die Verwendung von Stampiglien vorgeschrieben:
    1. Ziffer eins
      für die Unterfertigung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      für den Eingangsvermerk (Paragraphen 102, ff. Geo.) und
    3. Ziffer 3
      für den Abfertigungsvermerk (Paragraph 134, Geo.).
  3. Absatz 3,Beim Beglaubigungsvermerk (Paragraph 431, Geo.) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
  5. Absatz 5,Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Sie haben jedenfalls den Vor- und den Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Vorsteher der Geschäftsstelle” („ .... Leiter der Geschäftsabteilung”) zu enthalten.
  6. Absatz 6,Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen Staatsanwaltschaft ernannt oder ihr für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien dieser Staatsanwaltschaft zu übersenden. Scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die Stampiglien zu vernichten.
  7. Absatz 7,Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft ist in einem Buch oder Heft eine vollständige Sammlung der Abdrucke aller in Verwendung stehenden Stampiglien laufend zu führen und jährlich zu erneuern.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094334