Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.06.1988 bis 06.11.1997 — BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute07.11.1997 § → § BGBl. I Nr. 125/1997
§ 2001.06.198806.11.1997 BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verteilungsgesetz DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 189/1988

Außerkrafttretensdatum

06.11.1997danach: BGBl. I Nr. 125/1997

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 20, (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2,Die Frist, innerhalb der der Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate ab dem Tage der Veröffentlichung des Aufrufes.
  2. Absatz 3,Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzureichen. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
  3. Absatz 4,Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der Staatsbürgerschaft des Anmelders - bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten - und schließlich die entsprechend belegte Darstellung des Verlustes zu enthalten. Juristische Personen haben den Namen und den Sitz anzugeben.
  4. Absatz 5,Sind der Verlust oder persönliche Daten dem Bundesministerium für Finanzen bereits früher bekanntgegeben worden, so genügt es, in der Anmeldung darauf Bezug zu nehmen.
  5. Absatz 6,Solange der Verteilungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission Nachsicht von der Wirkung der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn der Verlust dem Bundesministerium für Finanzen bereits früher angezeigt worden war oder ausdrücklich Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit der Deutschen Demokratischen Republik gewesen ist. In diesem Falle kann die Bundesverteilungskommission auch ohne Antrag sogleich über den Anspruch entscheiden und die Höhe des diesen Anspruch begründenden Verlustes feststellen.

Gesetzesnummer

10000936

Dokumentnummer

NOR12012164

alte Dokumentnummer

N1198810072A