Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verteilungsgesetz DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1988Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 20. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.Paragraph 20, (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Frist, innerhalb der der Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate ab dem Tage der Veröffentlichung des Aufrufes.
(3)Absatz 3,Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzureichen. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Absatz 4,Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der Staatsbürgerschaft des Anmelders - bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten - und schließlich die entsprechend belegte Darstellung des Verlustes zu enthalten. Juristische Personen haben den Namen und den Sitz anzugeben.
(5)Absatz 5,Sind der Verlust oder persönliche Daten dem Bundesministerium für Finanzen bereits früher bekanntgegeben worden, so genügt es, in der Anmeldung darauf Bezug zu nehmen.
(6)Absatz 6,Solange der Verteilungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission Nachsicht von der Wirkung der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn der Verlust dem Bundesministerium für Finanzen bereits früher angezeigt worden war oder ausdrücklich Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit der Deutschen Demokratischen Republik gewesen ist. In diesem Falle kann die Bundesverteilungskommission auch ohne Antrag sogleich über den Anspruch entscheiden und die Höhe des diesen Anspruch begründenden Verlustes feststellen.
Dokumentnummer
NOR12012164
alte Dokumentnummer
N1198810072A