Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 07.11.1997 — BGBl. I Nr. 125/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute07.11.1997 § → § BGBl. I Nr. 125/1997
§ 2001.06.198806.11.1997 BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

07.11.1997BGBl. I Nr. 125/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Frist, innerhalb der der Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate ab dem Tage der Veröffentlichung des Aufrufes.
  3. Absatz 3,Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzureichen. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4,Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der Staatsbürgerschaft des Anmelders - bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten - und schließlich die entsprechend belegte Darstellung des Verlustes zu enthalten. Juristische Personen haben den Namen und den Sitz anzugeben.
  5. Absatz 5,Sind der Verlust oder persönliche Daten dem Bundesministerium für Finanzen bereits früher bekanntgegeben worden, so genügt es, in der Anmeldung darauf Bezug zu nehmen.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1997,)

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Gesetzesnummer

10000936

Dokumentnummer

NOR12016398

alte Dokumentnummer

N1199749719L