Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1988)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1988Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.Paragraph eins, (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.
(2)Absatz 2,Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung festgelegt. Der kollegialen Beschlußfassung sind die im § 8 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung festgelegt. Der kollegialen Beschlußfassung sind die im Paragraph 8, dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.
Dokumentnummer
NOR12012189
Alte Dokumentnummer
N1198810086A