Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1988)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1988Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
29.07.1988
Außerkrafttretensdatum
21.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1988
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.Paragraph eins, (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.
(2)Absatz 2,Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlußfassung sind die in § 8 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlußfassung sind die in Paragraph 8, dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.
(3)Absatz 3,Dem Direktor der Volksanwaltschaft obliegt die Leitung der Kanzlei der Volksanwaltschaft (§ 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982) unter der unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.Dem Direktor der Volksanwaltschaft obliegt die Leitung der Kanzlei der Volksanwaltschaft (Paragraph 4, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982) unter der unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes der Kanzlei der Volksanwaltschaft zur selbständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlußfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekanntzugeben.Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes der Kanzlei der Volksanwaltschaft zur selbständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlußfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben. Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag eines Volksanwaltes das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte.
(6)Absatz 6,Unbeschadet der in Art. 148 h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 5 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.Unbeschadet der in Artikel 148, h Absatz eins und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt hinsichtlich der ihm gemäß Absatz 5, beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.
(7)Absatz 7,Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen rechtskundigen Bediensteten mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde, umfaßt die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates des Volksanwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um den Volksanwalt verbundenen Obliegenheiten.
Dokumentnummer
NOR12012260
Alte Dokumentnummer
N1198810273A