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§ 13 GOG-NR

Fassungen
01.01.1989 bis 14.09.1996 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 1315.09.199631.12.2014 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 1301.01.198914.09.1996 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 1301.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

14.09.1996danach: BGBl. Nr. 438/1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch drei. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
  3. Absatz 3,Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer von den Galerien entfernen und diese im äußersten Falle räumen.
  4. Absatz 4,Der Präsident führt die Zuweisungen der im Paragraph 21, Absatz eins, aufgezählten Verhandlungsgegenstände an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur Kenntnis.
  5. Absatz 5,Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat gelangenden Schriftstücke. Ihm obliegt die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
  6. Absatz 6,Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat ausgehen, sind vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

Schlagworte

Aufgaben der Präsidenten (NR)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012432

Alte Dokumentnummer

N1198810684F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P13/NOR12012432