Rechtstracker.at

§ 13 GOG-NR

Fassungen
15.09.1996 bis 31.12.2014 — BGBl. Nr. 438/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 1315.09.199631.12.2014 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 1301.01.198914.09.1996 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 1301.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.09.1996BGBl. Nr. 438/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 99/2014

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch drei. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
  3. Absatz 3,Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer von den Galerien entfernen und diese im äußersten Falle räumen.
  4. Absatz 4,Der Präsident führt die Zuweisungen der im Paragraph 21, Absatz eins, aufgezählten Verhandlungsgegenstände an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur Kenntnis.
  5. Absatz 5,Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des Paragraph 46, bleiben davon unberührt.
  6. Absatz 6,Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat gelangenden Schriftstücke. Ihm obliegt die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
  7. Absatz 7,Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat ausgehen, sind vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

Schlagworte

Aufgaben der Präsidenten (NR)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015903

Alte Dokumentnummer

N1199657409J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P13/NOR12015903