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§ 20 GOG-NR

Fassungen
01.01.1989 bis 14.09.1996 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute26.07.2012 § → § BGBl. I Nr. 66/2012
§ 2015.09.199625.07.2012 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 2001.01.198914.09.1996 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 2001.09.198631.12.1988 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 2001.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

14.09.1996danach: BGBl. Nr. 438/1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 20

  1. Absatz eins,Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß Paragraph 99, Absatz eins, betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen sie teilnehmen, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
  3. Absatz 3,Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes können in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Absatz eins, angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen. Dem Vizepräsidenten kommt dieses Recht in Abwesenheit des Präsidenten und während der Teilnahme an einer Debatte auf Grund eines Beschlusses gemäß Absatz 4, sowie im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch bei dessen Anwesenheit zu.
  4. Absatz 4,Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes verlangen.
  5. Absatz 5,Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Absatz 4, sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Absatz eins bis 3 sinngemäß.

Anmerkung

vgl. Art. 123a B-VG (vgl. auch Art. 122 Satz 1 B-VG)

Schlagworte

Teilnahmerecht des Präsidenten (Vizepräsidenten) des Rechnungshofes an den Verhandlungen des Nationalrates, Rederecht des Präsidenten (Vizepräsidenten) des Rechnungshofes im Nationalrat

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012434

Alte Dokumentnummer

N1198810686F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P20/NOR12012434