Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 20Paragraph 20
(1)Absatz eins,Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß Paragraph 99, Absatz eins, betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen sie teilnehmen, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3)Absatz 3,Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes können in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen. Dem Vizepräsidenten kommt dieses Recht in Abwesenheit des Präsidenten und während der Teilnahme an einer Debatte auf Grund eines Beschlusses gemäß Abs. 4 sowie im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch bei dessen Anwesenheit zu.Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes können in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Absatz eins, angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen. Dem Vizepräsidenten kommt dieses Recht in Abwesenheit des Präsidenten und während der Teilnahme an einer Debatte auf Grund eines Beschlusses gemäß Absatz 4, sowie im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch bei dessen Anwesenheit zu.
(4)Absatz 4,Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes verlangen.
(5)Absatz 5,Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Absatz 4, sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Absatz eins bis 3 sinngemäß.
Anmerkung
vgl. Art. 123a B-VG (vgl. auch Art. 122 Satz 1 B-VG)
Schlagworte
Teilnahmerecht des Präsidenten (Vizepräsidenten) des Rechnungshofes an den Verhandlungen des Nationalrates, Rederecht des Präsidenten (Vizepräsidenten) des Rechnungshofes im Nationalrat
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12012434
Alte Dokumentnummer
N1198810686F