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§ 20 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.08.1986 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute26.07.2012 § → § BGBl. I Nr. 66/2012
§ 2015.09.199625.07.2012 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 2001.01.198914.09.1996 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 2001.09.198631.12.1988 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 2001.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.1986danach: BGBl. Nr. 353/1986

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 20

  1. Absatz eins,Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen sie teilnehmen, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
  3. Absatz 3,Der Präsident des Rechnungshofes — im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident — kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der im Absatz eins, angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
  4. Absatz 4,Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes verlangen.

Anmerkung

vgl. Art. 123a B-VG (vgl. auch Art. 122 Satz 1 B-VG)

Schlagworte

Teilnahmerecht des Präsidenten (Vizepräsidenten) des Rechnungshofes an den Verhandlungen des Nationalrates, Rederecht des Präsidenten (Vizepräsidenten) des Rechnungshofes im Nationalrat

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264959

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P20/NOR40264959