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§ 57a GOG-NR

Fassungen
01.01.1989 bis 14.09.1996 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57a heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 57a15.09.199631.12.2014 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 57a01.01.198914.09.1996 BGBl. Nr. 720/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

14.09.1996danach: BGBl. Nr. 438/1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 57 a,

  1. Absatz eins,Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag (Paragraph 43, Absatz 3,) oder über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (Paragraph 92 a,) haben nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, stattzufinden.
  2. Absatz 2,Für eine solche Debatte kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf 5 Minuten beschränkt ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (Paragraph 58,) finden keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Debatten gemäß Absatz eins, können von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, nur einmal im Monat, und zwar entweder über einen Fristsetzungsantrag oder über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage, verlangt werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012462

Alte Dokumentnummer

N1198810714F