Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57aParagraph 57 a
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 57a.Paragraph 57 a,
(1)Absatz eins,Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag (§ 43 Abs. 3) oder über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92a) haben nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, stattzufinden.Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag (Paragraph 43, Absatz 3,) oder über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (Paragraph 92 a,) haben nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, stattzufinden.
(2)Absatz 2,Für eine solche Debatte kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf 5 Minuten beschränkt ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (Paragraph 58,) finden keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Debatten gemäß Abs. 1 können von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, nur einmal im Monat, und zwar entweder über einen Fristsetzungsantrag oder über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage, verlangt werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.Debatten gemäß Absatz eins, können von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, nur einmal im Monat, und zwar entweder über einen Fristsetzungsantrag oder über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage, verlangt werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12012462
Alte Dokumentnummer
N1198810714F